Stationspage - Vehikel und Oldtimer
Infos betreffend der Zulassung von Vehikeln, Oldtimern und klassischen Motorrädern zum Straßenverkehr.
 
 

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Zulassung von Oldtimern

Straßenzulassung und Kennzeichen

Wer liebevoll einen Oldtimer restaurierte oder sich mit dem Gedanken trägt, einen fertig restaurierten Oldtimer zu erwerben, der möchte sicherlich mit diesem Vehikel auch gesehen und bestaunt werden und bei lauen Lüften den einen oder anderen Aus­flug mit seinem Gefährt unternehmen. Wie bei jedem anderen moto­risierten Ver­kehrsmittel mit einer möglichen Geschwindigkeit von über 6 km/h, bedarf es für die eigenständige Bewegung des mobilen Vehikels einer Straßen­zulassung, erkennt­lich an den erforderlichen amtlichen Kennzeichen.
Von dieser Kennzeichenpflicht sind lediglich Selbstfahrende Arbeitsmaschinen so­wie Krankenfahrstühle und ähnliches ausgeschlossen. Zugeschnitten auf die Häufi­gkeit der Benutzung sowie dem Alter und dem Zustand des Gefährts, gibt es für Oldtimer unterschiedliche Möglichkeiten bei der Zulassung, die nachfolgend kurz er­läutert wer­den sollen.

Zulassung von Vehikeln und Oldtimern

Normale Wiederzulassung: Wer seinen Oldtimer nicht nur zu besonderen Anlässen, wie einer Fahrt zu einem Oldtimertreffen aus der Garage holen möchte, sondern auch im alltäglichen Leben gelegentlich benutzen möchte, derjenige kommt kaum um eine ganz normale Zulassung für die Teilnahme am öffentlichen Straßen­verkehr herum. Bei der Wiederzulassung eines Kraftfahrzeuges gleich welcher Art und welchen Baujahres reicht ab März 2007 als Gutachten für die Verkehrs­sicherheit und Mängelfreiheit die normale Hauptuntersuchung (Kürzel HU) und die normale Abgasuntersuchung (Kürzel AU) aus, wenn das Fahrzeug nicht länger als 7 Jahre stillgelegt war.

Ist der turnusmäßige Zeitraum für die HU und AU in der Zwischenzeit verstrichen, so muss diese Untersuchungen vor der Beantragung der Wiederzulassung wieder­holt werden. Bei der Abgasuntersuchung gibt es insofern Ausnahmen, als dass Motor­räder und dreirädrige Vehikel, die vor dem Jahre 1989 erstmalig zugelassen wurden, von der Pflicht zur Abgasuntersuchung bislang ausgeschlossen sind. Ebenso Klein­krafträder bis 50 cm³, deren Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschrei­tet.

Weiterhin sind Kraftfahrzeuge von der Abgasuntersuchung befreit, die ein ent­sprechendes Alter aufweisen und vor einem festgelegten Stichtag erstmalig für den Straßenverkehr zugelassen wurden. Hier gilt für Fahrzeuge mit Benzinmotor der 01. Juli 1969 und für Fahrzeuge mit Dieselmotor der 01. Januar 1977 als Stich­tag.
Wurde das Fahrzeug vor mehr als 7 Jahren zum letzten Mal offiziell für den Straßen­verkehr zugelassen, und dieses dürfte ja bei Oldtimern vielfach der Fall sein, so muss ein amtlich anerkannter Sachverständiger ein neues Gutachten zur Wieder­erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO erstellen. Erst mit diesem Gut­achten in den Händen sollte sich der Besitzer eines betagten Fahrzeugveteranen auf dem Weg zur Zulassungsstelle begeben.

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