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Zulassung
von Oldtimern
Straßenzulassung und Kennzeichen
Wer liebevoll einen Oldtimer restaurierte oder sich mit dem
Gedanken trägt, einen fertig restaurierten Oldtimer zu erwerben, der möchte mit diesem
Vehikel auch gesehen und bestaunt werden und bei lauen Lüften den einen oder anderen
Ausflug mit seinem Gefährt unternehmen. Wie bei jedem anderen motorisierten
Verkehrsmittel über 6 km/h bedarf es hierzu einer Straßenzulassung, erkenntlich an den
erforderlichen amtlichen Kennzeichen. Von dieser Kennzeichenpflicht sind lediglich
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie Krankenfahrstühle und ähnliches ausgeschlossen.
Zugeschnitten auf die Häufigkeit der Benutzung sowie dem Alter und dem Zustand des
Gefährts, gibt es hier unterschiedliche Möglichkeiten bei der Zulassung, die nachfolgend
kurz erläutert werden sollen.
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| Zulassung von Vehikeln und Oldtimern |
Normale Wiederzulassung: Wer seinen
Oldtimer nicht nur zu besonderen Anlässen, wie einer Fahrt zu einem Oldtimertreffen aus
der Garage holen möchte, sondern auch im alltäglichen Leben gelegentlich benutzen
möchte, derjenige kommt kaum um eine ganz normale Zulassung für die Teilnahme am
öffentlichen Straßenverkehr herum.Bei der Wiederzulassung eines Kraftfahrzeuges gleich
welcher Art und welchen Baujahres reicht ab März 2007 als Gutachten für die
Verkehrsicherheit und Mängelfreiheit die normale Hauptuntersuchung (Kürzel HU) und die
normale Abgasuntersuchung (Kürzel AU) aus, wenn das Fahrzeug nicht länger als 7 Jahre
stillgelegt war.
Ist der turnusmäßige Zeitraum für die HU und AU in der Zwischenzeit verstrichen, so
muss diese Untersuchungen vor der Beantragung der Wiederzulassung wiederholt werden. Bei
der Abgasuntersuchung gibt es insofern Ausnahmen, als dass Motorräder und dreirädrige
Vehikel, die vor dem Jahre 1989 erstmalig zugelassen wurden, von der Pflicht zur
Abgasuntersuchung bislang ausgeschlossen sind. Ebenso Kleinkrafträder, deren
Höchstgeschwindigkeit 50 km/h nicht überschreitet. Weiterhin sind Kraftfahrzeuge von der
Abgasuntersuchung befreit, die ein entsprechendes Alter aufweisen und vor einem
festgelegten Stichtag erstmalig für den Straßenverkehr zugelassen wurden. Hier gilt für
Fahrzeuge mit Benzinmotor der 01. Juli 1969 und für Fahrzeuge mit Dieselmotor der 01.
Januar 1977 als Stichtag.
Wurde das Fahrzeug vor mehr als 7 Jahren zum letzten mal offiziell für den
Straßenverkehr zugelassen, und dieses dürfte ja bei Oldtimern vielfach der Fall sein, so
muss ein amtlich anerkannter Sachverständige ein neues Gutachten zur Wiedererteilung der
Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO erstellen. Erst mit diesem Gutachten in den Händen
sollte sich der Besitzer eines betagten Fahrzeugveteranen auf dem Weg zur Zulassungsstelle
begeben.
weiterlesen: Saisonzulassung / Oldtimerzulassung | Stilllegung von Kfz
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