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Die Zulassung von Vehikeln, Oldtimern und klassischen Motorrädern zum Straßenverkehr

Vehikel und Oldtimer

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Zulassung von Oldtimern

Straßenzulassung und Kennzeichen

Wer liebevoll einen Oldtimer restaurierte oder sich mit dem Gedanken trägt, einen fertig restaurierten Oldtimer zu erwerben, der möchte mit diesem Vehikel auch gesehen und bestaunt werden und bei lauen Lüften den einen oder anderen Ausflug mit seinem Gefährt unternehmen. Wie bei jedem anderen motorisierten Verkehrsmittel über 6 km/h bedarf es hierzu einer Straßenzulassung, erkenntlich an den erforderlichen amtlichen Kennzeichen. Von dieser Kennzeichenpflicht sind lediglich Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie Krankenfahrstühle und ähnliches ausgeschlossen. Zugeschnitten auf die Häufigkeit der Benutzung sowie dem Alter und dem Zustand des Gefährts, gibt es hier unterschiedliche Möglichkeiten bei der Zulassung, die nachfolgend kurz erläutert werden sollen.
  

 
Zulassung von Vehikeln und Oldtimern

Normale Wiederzulassung: Wer seinen Oldtimer nicht nur zu besonderen Anlässen, wie einer Fahrt zu einem Oldtimertreffen aus der Garage holen möchte, sondern auch im alltäglichen Leben gelegentlich benutzen möchte, derjenige kommt kaum um eine ganz normale Zulassung für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr herum.Bei der Wiederzulassung eines Kraftfahrzeuges gleich welcher Art und welchen Baujahres reicht ab März 2007 als Gutachten für die Verkehrsicherheit und Mängelfreiheit die normale Hauptuntersuchung (Kürzel HU) und die normale Abgasuntersuchung (Kürzel AU) aus, wenn das Fahrzeug nicht länger als 7 Jahre stillgelegt war.

Ist der turnusmäßige Zeitraum für die HU und AU in der Zwischenzeit verstrichen, so muss diese Untersuchungen vor der Beantragung der Wiederzulassung wiederholt werden. Bei der Abgasuntersuchung gibt es insofern Ausnahmen, als dass Motorräder und dreirädrige Vehikel, die vor dem Jahre 1989 erstmalig zugelassen wurden, von der Pflicht zur Abgasuntersuchung bislang ausgeschlossen sind. Ebenso Kleinkrafträder, deren Höchstgeschwindigkeit 50 km/h nicht überschreitet. Weiterhin sind Kraftfahrzeuge von der Abgasuntersuchung befreit, die ein entsprechendes Alter aufweisen und vor einem festgelegten Stichtag erstmalig für den Straßenverkehr zugelassen wurden. Hier gilt für Fahrzeuge mit Benzinmotor der 01. Juli 1969 und für Fahrzeuge mit Dieselmotor der 01. Januar 1977 als Stichtag.

Wurde das Fahrzeug vor mehr als 7 Jahren zum letzten mal offiziell für den Straßenverkehr zugelassen, und dieses dürfte ja bei Oldtimern vielfach der Fall sein, so muss ein amtlich anerkannter Sachverständige ein neues Gutachten zur Wiedererteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO erstellen. Erst mit diesem Gutachten in den Händen sollte sich der Besitzer eines betagten Fahrzeugveteranen auf dem Weg zur Zulassungsstelle begeben.

weiterlesen: Saisonzulassung / Oldtimerzulassung | Stilllegung von Kfz

 

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