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Wer liebevoll einen Oldtimer restaurierte oder sich mit dem Gedanken trägt, einen fertig restaurierten
Oldtimer zu erwerben, der möchte sicherlich mit diesem Vehikel auch gesehen und bestaunt werden und bei lauen Lüften den einen
oder anderen Ausflug mit seinem Gefährt unternehmen. Wie bei jedem anderen motorisierten Verkehrsmittel mit einer
möglichen Geschwindigkeit von über 6 km/h, bedarf es für die eigenständige Bewegung des mobilen Vehikels einer
Straßenzulassung, erkenntlich an den erforderlichen amtlichen Kennzeichen.
Von dieser Kennzeichenpflicht sind lediglich Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sowie Krankenfahrstühle und ähnliches
ausgeschlossen. Zugeschnitten auf die Häufigkeit der Benutzung sowie dem Alter und dem Zustand des Gefährts, gibt es für
Oldtimer unterschiedliche Möglichkeiten bei der Zulassung, die nachfolgend kurz erläutert werden sollen.
Normale Wiederzulassung: Wer seinen Oldtimer nicht nur zu besonderen Anlässen, wie einer Fahrt zu einem
Oldtimertreffen aus der Garage holen möchte, sondern auch im alltäglichen Leben gelegentlich benutzen möchte, derjenige kommt
kaum um eine ganz normale Zulassung für die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr herum. Bei der Wiederzulassung eines
Kraftfahrzeuges gleich welcher Art und welchen Baujahres reicht ab März 2007 als Gutachten für die Verkehrssicherheit und
Mängelfreiheit die normale Hauptuntersuchung (Kürzel HU) und die normale Abgasuntersuchung (Kürzel AU) aus,
wenn das Fahrzeug nicht länger als 7 Jahre stillgelegt war.
Ist der turnusmäßige Zeitraum für die HU und AU in der Zwischenzeit verstrichen, so muss diese Untersuchungen vor der
Beantragung der Wiederzulassung wiederholt werden. Bei der Abgasuntersuchung gibt es insofern Ausnahmen, als dass
Motorräder und dreirädrige Vehikel, die vor dem Jahre 1989 erstmalig zugelassen wurden, von der Pflicht zur
Abgasuntersuchung bislang ausgeschlossen sind. Ebenso Kleinkrafträder bis 50 cm³, deren Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht
überschreitet.
Weiterhin sind Kraftfahrzeuge von der Abgasuntersuchung befreit, die ein entsprechendes Alter aufweisen und vor einem
festgelegten Stichtag erstmalig für den Straßenverkehr zugelassen wurden. Hier gilt für Fahrzeuge mit Benzinmotor der 01.
Juli 1969 und für Fahrzeuge mit Dieselmotor der 01. Januar 1977 als Stichtag.
Wurde das Fahrzeug vor mehr als 7 Jahren zum letzten Mal offiziell für den Straßenverkehr zugelassen, und dieses dürfte ja
bei Oldtimern vielfach der Fall sein, so muss ein amtlich anerkannter Sachverständiger ein neues Gutachten zur
Wiedererteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO erstellen. Erst mit diesem Gutachten in den Händen sollte sich der
Besitzer eines betagten Fahrzeugveteranen auf dem Weg zur Zulassungsstelle begeben.
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Saisonzulassung / Oldtimerzulassung |
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