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Zulassung von stillgelegten Oldtimern und anderen außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen zum Straßenverkehr |
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Mit stillgelegtem Fahrzeug zur HUStilllegung und AußerbetriebsetzungWer ein gebrauchtes Kraftfahrzeug erwirbt, wird dieses in der Regel auf
seinem Namen, sein Unternehmen oder auf dem Namen einer ihm nahestehenden Person zulassen.
Was tun, wenn es sich um ein durch den Vorbesitzer stillgelegtes Fahrzeug handelt? Auch
bei den Formalitäten in Bezug zu einer Kfz-Stilllegung bzw. bei einer
Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen, gab es im Jahre 2007 einige Änderungen. Einst
umfasste eine vorläufige Stilllegung einen Zeitraum von 6 Monate, später von 12 Monaten.
Auf Antrag des Halters konnte diese Zeit noch einmal um weitere 6 Monate, auf insgesamt
bis zu 18 Monate von der zuständigen Behörde verlängert werden. Verließ der
Fahrzeughalter auch diese Frist verstreichen, ohne sich um eine erneute Zulassung für den
Straßenverkehr zu bemühen, so galt das betreffende Fahrzeug von Amts wegen als
entgültig stillgelegt. Eine erneute Inbetriebnahme war nach 18 Monaten nur noch durch ein
neues Vollgutachten möglich. Doch auch bei einer kurzzeitigen Stilllegung musste der
Fahrzeughalter, wenn die Frist bis zur nächsten Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung
abgelaufen war, mit dem stillgelegten Fahrzeug zur HU und AU, eher eine erneute Zulassung
für den Straßenverkehr ausgestellt wurde.
Außerbetriebsetzung: Nach wie vor ist es möglich,
ein Kraftfahrzeug durch Abmeldung stilllegen zu lassen, doch seit dem 01. März 2007 nennt
sich diese Amtshandlung nicht mehr Stilllegung, sondern Außerbetriebsetzung. Doch nicht
nur die Bezeichnung hat sich geändert, sondern auch die Frist für eine
Außerbetriebsetzung weicht im erheblichen Umfang von der einer vorübergehenden
Stilllegung ab und beträgt nun nicht mehr 12 bzw. 18 Monate, sondern ganze 7 Jahre. Wie
bei der einstigen Stilllegung, werden auch bei der Außerbetriebsetzung die amtlichen
Siegel von den Kennzeichen entfernt und der Kfz-Brief verliert nach Ablauf von 7 Jahren
seine Gültigkeit, wenn das Kraftfahrzeug bis dahin nicht erneut zugelassen wurde. Eine
erneute Zulassung ist innerhalb der Siebenjahresfrist auch ohne ein neues Vollgutachten
möglich. Zumindest reicht die normale Hauptuntersuchung aus, wenn das Fahrzeug bereits in
Deutschland zugelassen war. Etwas verworrener sieht die Regelung mit den Kennzeichen aus.
Die Kennzeichen können für einen nicht einheitlichen Zeitraum reserviert werden oder
werden von Amtswegen reserviert. Eine einheitliche Regelung gibt für die Reservierung von
Kennzeichen nicht. Zulassung zum Straßenverkehr | Saisonzulassung / Oldtimerzulassung «
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