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Zulassung von stillgelegten Oldtimern und anderen außer Betrieb gesetzten Fahrzeugen zum Straßenverkehr

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Mit stillgelegtem Fahrzeug zur HU

Stilllegung und Außerbetriebsetzung

Wer ein gebrauchtes Kraftfahrzeug erwirbt, wird dieses in der Regel auf seinem Namen, sein Unternehmen oder auf dem Namen einer ihm nahestehenden Person zulassen. Was tun, wenn es sich um ein durch den Vorbesitzer stillgelegtes Fahrzeug handelt? Auch bei den Formalitäten in Bezug zu einer Kfz-Stilllegung bzw. bei einer Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen, gab es im Jahre 2007 einige Änderungen. Einst umfasste eine vorläufige Stilllegung einen Zeitraum von 6 Monate, später von 12 Monaten. Auf Antrag des Halters konnte diese Zeit noch einmal um weitere 6 Monate, auf insgesamt bis zu 18 Monate von der zuständigen Behörde verlängert werden. Verließ der Fahrzeughalter auch diese Frist verstreichen, ohne sich um eine erneute Zulassung für den Straßenverkehr zu bemühen, so galt das betreffende Fahrzeug von Amts wegen als entgültig stillgelegt. Eine erneute Inbetriebnahme war nach 18 Monaten nur noch durch ein neues Vollgutachten möglich. Doch auch bei einer kurzzeitigen Stilllegung musste der Fahrzeughalter, wenn die Frist bis zur nächsten Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung abgelaufen war, mit dem stillgelegten Fahrzeug zur HU und AU, eher eine erneute Zulassung für den Straßenverkehr ausgestellt wurde.
  

 
Außerbetriebsetzung: Mit stillgelegtem Fahrzeug zur HU und HU

Außerbetriebsetzung: Nach wie vor ist es möglich, ein Kraftfahrzeug durch Abmeldung stilllegen zu lassen, doch seit dem 01. März 2007 nennt sich diese Amtshandlung nicht mehr Stilllegung, sondern Außerbetriebsetzung. Doch nicht nur die Bezeichnung hat sich geändert, sondern auch die Frist für eine Außerbetriebsetzung weicht im erheblichen Umfang von der einer vorübergehenden Stilllegung ab und beträgt nun nicht mehr 12 bzw. 18 Monate, sondern ganze 7 Jahre. Wie bei der einstigen Stilllegung, werden auch bei der Außerbetriebsetzung die amtlichen Siegel von den Kennzeichen entfernt und der Kfz-Brief verliert nach Ablauf von 7 Jahren seine Gültigkeit, wenn das Kraftfahrzeug bis dahin nicht erneut zugelassen wurde. Eine erneute Zulassung ist innerhalb der Siebenjahresfrist auch ohne ein neues Vollgutachten möglich. Zumindest reicht die normale Hauptuntersuchung aus, wenn das Fahrzeug bereits in Deutschland zugelassen war. Etwas verworrener sieht die Regelung mit den Kennzeichen aus. Die Kennzeichen können für einen nicht einheitlichen Zeitraum reserviert werden oder werden von Amtswegen reserviert. Eine einheitliche Regelung gibt für die Reservierung von Kennzeichen nicht.

Fahrten zu TÜV oder Dekra: Doch was tun, wenn ein Kraftfahrzeug erworben wurde, welches bereits stillgelegt bzw. außer Betrieb gesetzt wurde und der Zeitpunkt der fälligen HU und AU in der Vergangenheit liegt? Hier hilft nur mit dem stillgelegten Fahrzeug zu einem TÜV oder Dekra Stützpunkt zu fahren. Grundsätzlich ist es in Deutschland nicht gestattet, ohne Kennzeichen mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Dies schließt auch Fahrten zur Werkstatt, TÜV, Dekra oder Zulassungsstelle mit ein. Sind die alten Kennzeichen noch vorhanden, so besteht jedoch die Möglichkeit, auch mit den entwerteten Kennzeichen (ohne amtliche Siegel) eine Fahrt zum TÜV oder zur Dekra anzutreten, insofern vor Antritt der Fahrt bereits eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde.

Kurzzeitkennzeichen: Sind keine Kennzeichen vorhanden, so müssen Kurzzeitkennzeichen verwendet werden. Kurzeitkennzeichen sind für einen Zeitraum von 5 Tagen gültig und werden bei den zuständigen Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen ausgehändigt, insofern eine Deckungskarte von der Versicherung vorgelegt wird. Ohne vorläufige Haftpflichtversicherung läuft auch in diesem Fall nichts. Eine Alternative bietet sicherlich der Transport des Fahrzeuges mit einem Trailer oder mit sonstigen geeigneten Transportmöglichkeiten.

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