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Mit
stillgelegtem Fahrzeug zur HU
Stilllegung und Außerbetriebsetzung
Wer ein gebrauchtes Kraftfahrzeug erwirbt, wird dieses in der Regel auf
seinem Namen, sein Unternehmen oder auf dem Namen einer ihm nahestehenden Person zulassen.
Was tun, wenn es sich um ein durch den Vorbesitzer stillgelegtes Fahrzeug handelt? Auch
bei den Formalitäten in Bezug zu einer Kfz-Stilllegung bzw. bei einer
Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen, gab es im Jahre 2007 einige Änderungen. Einst
umfasste eine vorläufige Stilllegung einen Zeitraum von 6 Monate, später von 12 Monaten.
Auf Antrag des Halters konnte diese Zeit noch einmal um weitere 6 Monate, auf insgesamt
bis zu 18 Monate von der zuständigen Behörde verlängert werden. Verließ der
Fahrzeughalter auch diese Frist verstreichen, ohne sich um eine erneute Zulassung für den
Straßenverkehr zu bemühen, so galt das betreffende Fahrzeug von Amts wegen als
entgültig stillgelegt. Eine erneute Inbetriebnahme war nach 18 Monaten nur noch durch ein
neues Vollgutachten möglich. Doch auch bei einer kurzzeitigen Stilllegung musste der
Fahrzeughalter, wenn die Frist bis zur nächsten Hauptuntersuchung und Abgasuntersuchung
abgelaufen war, mit dem stillgelegten Fahrzeug zur HU und AU, eher eine erneute Zulassung
für den Straßenverkehr ausgestellt wurde.
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| Außerbetriebsetzung: Mit stillgelegtem Fahrzeug zur HU und HU |
Außerbetriebsetzung: Nach wie vor ist es möglich,
ein Kraftfahrzeug durch Abmeldung stilllegen zu lassen, doch seit dem 01. März 2007 nennt
sich diese Amtshandlung nicht mehr Stilllegung, sondern Außerbetriebsetzung. Doch nicht
nur die Bezeichnung hat sich geändert, sondern auch die Frist für eine
Außerbetriebsetzung weicht im erheblichen Umfang von der einer vorübergehenden
Stilllegung ab und beträgt nun nicht mehr 12 bzw. 18 Monate, sondern ganze 7 Jahre. Wie
bei der einstigen Stilllegung, werden auch bei der Außerbetriebsetzung die amtlichen
Siegel von den Kennzeichen entfernt und der Kfz-Brief verliert nach Ablauf von 7 Jahren
seine Gültigkeit, wenn das Kraftfahrzeug bis dahin nicht erneut zugelassen wurde. Eine
erneute Zulassung ist innerhalb der Siebenjahresfrist auch ohne ein neues Vollgutachten
möglich. Zumindest reicht die normale Hauptuntersuchung aus, wenn das Fahrzeug bereits in
Deutschland zugelassen war. Etwas verworrener sieht die Regelung mit den Kennzeichen aus.
Die Kennzeichen können für einen nicht einheitlichen Zeitraum reserviert werden oder
werden von Amtswegen reserviert. Eine einheitliche Regelung gibt für die Reservierung von
Kennzeichen nicht.
Fahrten zu TÜV oder Dekra: Doch was tun, wenn ein Kraftfahrzeug erworben
wurde, welches bereits stillgelegt bzw. außer Betrieb gesetzt wurde und der Zeitpunkt der
fälligen HU und AU in der Vergangenheit liegt? Hier hilft nur mit dem stillgelegten
Fahrzeug zu einem TÜV oder Dekra Stützpunkt zu fahren. Grundsätzlich ist es in
Deutschland nicht gestattet, ohne Kennzeichen mit einem Kraftfahrzeug am öffentlichen
Straßenverkehr teilzunehmen. Dies schließt auch Fahrten zur Werkstatt, TÜV, Dekra oder
Zulassungsstelle mit ein. Sind die alten Kennzeichen noch vorhanden, so besteht jedoch die
Möglichkeit, auch mit den entwerteten Kennzeichen (ohne amtliche Siegel) eine Fahrt zum
TÜV oder zur Dekra anzutreten, insofern vor Antritt der Fahrt bereits eine
Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde.
Kurzzeitkennzeichen: Sind keine Kennzeichen vorhanden, so müssen
Kurzzeitkennzeichen verwendet werden. Kurzeitkennzeichen sind für einen Zeitraum von 5
Tagen gültig und werden bei den zuständigen Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen
ausgehändigt, insofern eine Deckungskarte von der Versicherung vorgelegt wird. Ohne
vorläufige Haftpflichtversicherung läuft auch in diesem Fall nichts. Eine Alternative
bietet sicherlich der Transport des Fahrzeuges mit einem Trailer oder mit sonstigen
geeigneten Transportmöglichkeiten.
Zulassung zum Straßenverkehr
| Saisonzulassung / Oldtimerzulassung
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